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Einreichung Erlassgesuch

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Einreichung Erlassgesuch

Ein Erlassgesuch können diejenigen selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Beitragspflichtige stellen, die den gesetzlichen AHV/IV/EO-Minimalbeitrag schulden oder deren Forderung auf das Minimum herabgesetzt wurde bzw. herabgesetzt wird. Der Erlass kann nur in ausgesprochenen Härtefällen gewährt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers auf das Schwerste gefährdet ist und die Bezahlung des Minimalbeitrages eine grosse Härte bedeuten würde, z.B. wenn der oder die Versicherte in grosser Armut lebt und/oder Sozialhilfe bezieht. Kein Erlass kann gewährt werden, wenn Ergänzungsleistung bezogen werden und der Minimalbeitrag in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden ist.

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